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Kunde zahlt nicht: vom Zahlungsverzug bis zur Betreibung in der Schweiz

werkli Mahnwesen

Ein Kunde zahlt trotz Mahnung nicht – was nun? Der Weg vom Verzug über die Betreibung (Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung) bis zur Pfändung, plus Verjährung und Bauhandwerkerpfandrecht.

Kunde zahlt nicht: So kommen Sie in der Schweiz zu Ihrem Geld

Zahlt ein Kunde trotz Mahnung nicht, leiten Sie die Betreibung ein: Mit dem Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl. Erhebt er Rechtsvorschlag, brauchen Sie die Rechtsöffnung. Wichtig: Handwerkerforderungen verjähren nach fünf Jahren (OR 128) – handeln Sie also rechtzeitig.

Erst mahnen, dann handeln

Bevor Sie zur Betreibung greifen, muss die Rechnung fällig und der Kunde in Verzug sein. Verzug tritt nach OR 102 ein, sobald Sie mahnen – bei einem vereinbarten Verfalltag sogar automatisch mit Ablauf des Datums. Ab Verzug dürfen Sie zudem 5 % Verzugszins pro Jahr verlangen (OR 104), auch ohne besondere Vereinbarung. In der Praxis mahnen die meisten Betriebe mehrstufig, bevor sie den nächsten Schritt gehen. Wie Sie korrekt mahnen, lesen Sie im Beitrag Mahnung schreiben in der Schweiz.

Die Betreibung einleiten

Reagiert der Kunde auch auf die letzte Mahnung nicht, stellen Sie ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz beziehungsweise am Sitz des Schuldners. Das Amt stellt dem Schuldner daraufhin einen Zahlungsbefehl zu, in dem Ihre Forderung samt Zinsen und Kosten aufgeführt ist.

Das Praktische daran: Sie brauchen keinen Beweis für Ihre Forderung, um zu betreiben. Es genügt, dass Sie die Forderung, deren Grund und den Schuldner benennen. Ob die Forderung tatsächlich besteht, wird erst dann geprüft, wenn sich der Schuldner wehrt.

Rechtsvorschlag – die häufige Hürde

Der Schuldner kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (SchKG 74). Einen Grund muss er dafür nicht angeben – ein einfacher Widerspruch genügt.

Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung vorerst gestoppt. Um weiterzukommen, müssen Sie den Rechtsvorschlag beseitigen. Das geschieht über die Rechtsöffnung beim Gericht.

Rechtsöffnung: provisorisch oder definitiv

Welche Rechtsöffnung Sie erhalten, hängt davon ab, was Sie in der Hand haben. Mit einer vom Schuldner unterschriebenen Schuldanerkennung – etwa einer unterzeichneten Offerte oder einem unterschriebenen Rapport – erhalten Sie die provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82). Liegt bereits ein Gerichtsurteil vor, gibt es die definitive Rechtsöffnung (SchKG 80).

In beiden Fällen fällt der Rechtsvorschlag weg und die Betreibung kann fortgesetzt werden. Das zeigt, wie wertvoll eine unterschriebene Grundlage ist: Sie erspart Ihnen unter Umständen den Weg über ein ordentliches Gerichtsverfahren.

Fortsetzung: Pfändung oder Konkurs

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben – oder haben Sie die Rechtsöffnung erwirkt –, stellen Sie das Fortsetzungsbegehren. Wie es dann weitergeht, hängt von der Art des Schuldners ab.

Bei Privatpersonen und nicht im Handelsregister eingetragenen Schuldnern folgt die Pfändung: Das Betreibungsamt greift auf Einkommen oder Vermögen zu. Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen führt der Weg dagegen in den Konkurs.

Kosten und Verjährung

Die Betreibungskosten müssen Sie zunächst vorschiessen. Grundsätzlich werden sie aber dem Schuldner auferlegt und kommen zu Ihrer Forderung hinzu – Sie bleiben also im Normalfall nicht darauf sitzen, sofern beim Schuldner etwas zu holen ist.

Wichtiger als die Kosten ist oft die Frist: Handwerker- und Werklohnforderungen verjähren in fünf Jahren (OR 128). Wer zu lange zuwartet, riskiert, seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Handeln Sie deshalb rechtzeitig und lassen Sie offene Forderungen nicht liegen.

Für Baubetriebe: das Bauhandwerkerpfandrecht

Wer am Bau gearbeitet hat, hat ein zusätzliches Druckmittel: das Bauhandwerkerpfandrecht. Damit sichern Sie Ihre Forderung direkt am Grundstück, auf dem Sie gearbeitet haben – und zwar unabhängig davon, ob der Besteller zahlungsfähig ist.

Entscheidend ist die kurze Frist: Das Pfandrecht muss innert vier Monaten nach Abschluss Ihrer Arbeiten im Grundbuch eingetragen werden. Verpassen Sie diese Frist, ist das Druckmittel weg. Alle Details finden Sie im Beitrag Bauhandwerkerpfandrecht: die Frist.

Vorbeugen ist besser als betreiben

Am günstigsten ist die Forderung, die gar nicht erst zum Problem wird. Drei Dinge helfen dabei besonders: Lassen Sie den Rapport vor Ort unterschreiben – er dient später als Schuldanerkennung und ebnet den Weg zur provisorischen Rechtsöffnung. Stellen Sie die QR-Rechnung sofort nach dem Auftrag. Und behalten Sie den Zahlungsstatus im Blick, damit keine Rechnung vergessen geht.

Mit Buchhaltung und Mahnwesen sehen Sie offene Posten und fällige Mahnungen auf einen Blick, und mit dem digitalen Rapport haben Sie die unterschriebene Grundlage jederzeit griffbereit.

Häufige Fragen

Wie leite ich eine Betreibung ein?

Sie stellen ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Das Amt stellt dem Schuldner dann den Zahlungsbefehl zu. Einen Beweis für Ihre Forderung brauchen Sie dafür nicht.

Was ist ein Rechtsvorschlag?

Der Rechtsvorschlag ist der Widerspruch des Schuldners. Er kann ihn innert 10 Tagen nach dem Zahlungsbefehl erheben (SchKG 74) und stoppt damit die Betreibung vorerst.

Was hilft gegen den Rechtsvorschlag?

Die Rechtsöffnung. Mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung erhalten Sie die provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82), mit einem Gerichtsurteil die definitive (SchKG 80).

Wie lange habe ich Zeit, eine Forderung einzutreiben?

Handwerker- und Werklohnforderungen verjähren in der Regel nach fünf Jahren (OR 128). Handeln Sie deshalb nicht zu spät.

Lohnt sich die Betreibung auch bei kleinen Beträgen?

Das sollten Sie kurz abwägen: Aufwand und vorzuschiessende Kosten gegen die Höhe der Forderung. Ein unterschriebener Rapport erleichtert das Verfahren erheblich und macht auch kleinere Beträge eher durchsetzbar.

Fazit

Bleibt eine Rechnung offen, ist der Weg klar: zuerst mahnen, dann betreiben, bei Rechtsvorschlag die Rechtsöffnung erwirken und schliesslich die Pfändung oder den Konkurs verlangen. Wer unterschriebene Rapporte und einen sauberen Überblick über die offenen Posten hat, setzt seine Forderungen deutlich leichter durch. Den besten Überblick behalten Sie mit Buchhaltung und Mahnwesen von Werkli.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an eine Fachperson.

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